Schutz der Patientendaten
08.07.2019

Informationen zum Schutz der Privatsphäre von Patienten

Unsere Generaldirektion;

Nr. 75730711-719-E.9 vom 29.01.2018.
Nr. 75730711-719-E.46 vom 08.03.2018,
Nr. 75730711-719-E.139 vom 28.08.2018,
75730711-719-E.120 und vom 28.06.2019,

Zentral- und Provinzabteilungen des Gesundheitsministeriums und deren Betreiber von Gesundheitsdiensten wurden von der Datenschutzbehörde angefertigten Sicherheitsleitfaden für personenbezogener Daten im Rahmen von Artikel 12 des Gesetzes Nr 6698 und nach gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe ç des Gesetzes Nr 6698 über die Entscheidung vom 31.01.2018 und die Nummerierung 2018/10 des Datenschutzausschuzes, informiert.

Um Probleme gegen die Sicherheit personenbezogener Daten in den Bereichen vorzubeugen, in denen Dienstleistungen für die Bürger erbracht werden, ist erforderlich zu verhindern, dass unbefugte Personen an Abteilungen wie Schaltern, Tischen und Abendkassen teilnehmen und   es muss verhindert werden dass die Nutzer der Dienste, gleichzeitig ihre persönlichen Daten hören, sehen, lernen oder ergreifen.

Schließlich wurde festgestellt, dass die Bestimmungen der Verordnung über personenbezogener Gesundheitsdaten in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre von Patienten unverzüglich erfüllt werden sollten.